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Handeln und Gestalten mit Weitblick.

Seit neun Generationen führen wir HGDF als Familienunternehmen. Unser Geschäft so lange erfolgreich auf Kurs zu halten, ist nur gelungen, weil wir als Team weitsichtig und verantwortungsvoll denken und handeln.

Werte

Unternehmens­führung

Unsere Idee von unternehmerischem Erfolg ist Wachstum im Einklang mit Natur, Mensch und Gesellschaft. Geleitet durch dieses Prinzip führen wir HGDF.

Unsere Gruppe baut auf Diversität: In unserem Portfolio und auch bei unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Positive Ergebnisse entstehen bei uns aus einem Diskurs auf Augenhöhe und Freiraum für Entwicklung. 

Umwelt

Wir bei HGDF verdanken der Seefahrt einen wichtigen Teil unseres Unternehmenserfolgs. Nachhaltigkeit und ökologische Verantwortung sind daher für uns aus dieser Verbundenheit zu Wasser und Natur kein Zeitgeist, sondern werden seit jeher mit bedacht. In unsere strategischen Überlegungen fließen Nachhaltigkeitsziele ein.

Soziales

Wir fördern die individuelle Entwicklung unserer Mitarbeiter passend zu ihren Lebenssituationen und Ambitionen. Zudem schützen wir ihre Gesundheit und sorgen für Sicherheit am Arbeitsplatz. Wir unterstützen verschiedene gemeinwohlorientierte Projekte und ehrenamtliches Engagement in unserer Region als langfristiger Partner.

In den Tochterunternehmen und der Unternehmerfamilie ist ein großer Transformationswille spürbar. Ich möchte das Thema Nachhaltigkeit bei HGDF voranbringen.

Friederike Rathgens
HGDF Nachhaltigkeitsmanagement

FAQ zum Hinweisgeberportal nach dem
Lieferketten­­sorgfalts­pflichtengesetz (LkSG)

  • Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, kurz Lieferkettengesetz, ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Das Gesetz regelt die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten und dem Schutze der Umwelt in den globalen Lieferketten. Davon profitieren die Menschen in den Lieferketten, Unternehmen und auch die Konsumenten, die somit sicherstellen können, dass erworbene Produkte und Dienstleistungen unter menschenwürdigen Bedingungen erbracht worden sind.  

    Um etwaige menschenrechtliche oder umweltschutzbezogene Verstöße entlang der gesamten Lieferkette von HGDF frühzeitig aufzudecken und somit Schäden für das Unternehmen, Arbeitnehmer, Partner und Konsumenten abzuwenden, gibt es ein öffentliches Hinweisgeberportal, das hinweisgebenden Personen einen geschützten Rahmen zur Meldung bietet. 

  • Unter den Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes fallen Verstöße im eigenen Geschäftsbereich der HGDF Familienholding GmbH & Co. KG oder in der gesamten Lieferkette, dazu zählen unter anderem:

    • Kinderarbeit: z. B. Verkauf von Kindern, Kinderhandel, Schuldknechtschaft, Verbot des Einsatzes von Kindern bei Prostitution oder der Herstellung von Pornographie 
    • Zwangsarbeit und Sklaverei: z. B. Arbeitsleistungen, die unter Androhung einer Strafe verlangt werden, alle Formen der Sklaverei, sklavenähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder andere Formen der Herrschaftsausübung 
    • Verstöße gegen den Arbeitsschutz und die Gesundheit am Arbeitsplatz: z. B. ungenügende Sicherheitsstandards bei der Bereitstellung und Instandhaltung der Arbeitsmittel, die Gefahr durch das Fehlen geeigneter Schutzmaßnahmen, um die Einwirkung chemischer, physikalischer oder biologischer Stoffe zu vermeiden oder Gefahr durch ungenügende Ausbildung und Unterweisung 
    • Missachtung der Koalitionsfreiheit:  Mitarbeiter dürfen sich zu Gewerkschaften zusammenschließen oder diesen beitreten. Die Gründung, der Beitritt oder die Mitgliedschaft einer Gewerkschaft ist kein Grund für Diskriminierung oder Vergeltungsmaßnahmen. Mitarbeitende haben ein Streikrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen. 
    • Ungleichbehandlung / Diskriminierung: z. B. aufgrund nationaler ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion, Weltanschauung 
    • Angemessener Lohn: der mindestens nach anwendbarem Recht festgelegte Mindestlohn 
    • Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlage: Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässer- und Luftverunreinigung, schädliche Lärmemissionen, übermäßiger Wasserverbrauch. Verwehrung des Zugangs einer Person zu einwandfreiem Trinkwasser. Erschwerung / Zerstörung des Zugangs einer Person zu Sanitäranlagen. 
    • Verletzung von Landrechten: Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und das Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land, Wäldern und Gewässern bei Erwerb, Bebauung oder anderweitiger Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sichert 
    • Beauftragung / Nutzung von privaten oder öffentlichen Sicherheitskräften zum Schutz des unternehmerischen Projekts: Missachtung des Verbots von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigenden Behandlungen. Verletzung von Leib und Leben. Beeinträchtigung der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit.
    • Verletzung weiterer Menschenrechte:
      • Minamata Übereinkommen (Quecksilber): Herstellung von Produkten mit Quecksilber. Verwendung von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen in der Herstellung. Behandlung von Quecksilberabfällen.  
      • Stockholmer Übereinkommen: (Chemikalien, persistente organische Schadstoffe): Produktion oder Verwendung von Chemikalien. Nicht umweltgerechte Handhabung, Sammlung, Lagerung oder Entsorgung von Abfällen 
      • Basler Übereinkommen: Ein- und Ausfuhr von gefährlichen oder anderen Abfällen 
  • Hinweisgeber im Sinne des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes können Personen im eigenen Geschäftsbereich und in der gesamten Lieferkette der HGDF Familienholding GmbH & Co. KG sein, welche potenziell von Menschenrechts- oder Umweltverletzungen betroffen sind. Dazu gehören neben den eigenen Beschäftigten des Unternehmens auch Beschäftigte bei unmittelbaren oder mittelbaren Lieferanten sowie Anwohnerinnen und Anwohner rund um lokale Standorte.

  • Bei HGDF steht auf der Website ein Hinweisgeberportal für Meldung von Verstößen gegen menschrechtliche oder umweltbezogene Risiken zur Verfügung. Das Hinweisportal ist öffentlich zugänglich, so dass alle Menschen mit Internetzugang entlang der Lieferkette darauf zugreifen können. Außerdem sind die Meldestellenbeauftragten telefonisch erreichbar.

    Wie ist der Ablauf des Beschwerdeverfahrens?

    Der Ablauf des Beschwerdeverfahrens gestaltet sich wie folgt:

    1. Die hinweisgebende Person gibt über das Meldungsformular alle ihr vorliegenden Informationen zu einem Verstoß ab. 
    2. Nachdem die hinweisgebende Person die Meldung im Hinweisgeberportal abgegeben hat, versenden die Meldestellen-Beauftragten innerhalb von sieben Tagen eine Eingangsbestätigung. Anschließend wird geprüft, ob die Meldung unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Im Falle einer Ablehnung erhält die hinweisgebende Person eine kurze Begründung. 
    3. Der nächste Schritt ist die Klärung des Sachverhalts. Bei diesem Schritt ist die Hilfe des Hinweisgebers unerlässlich, indem er Rückfragen beantwortet und so der Sachverhalt gemeinsam erörtert werden kann. 
    4. Nach Abschluss der Meldung und Einleiten von entsprechenden Folgemaßnahmen erhält der Hinweisgeber Informationen über diese. Dies muss spätestens drei Monate nach Meldungseingang erfolgen. 
    5. Sieben Jahre nach Abschluss der Meldung wird die Meldung mit allen dazugehörigen Informationen gelöscht.

    Während der gesamten Bearbeitung wird die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person gewährt. Zusätzlich werden hinweisgebende Personen vor Benachteiligungen oder Bestrafungen aufgrund einer Beschwerde geschützt. 

    Zum Meldungsformular

  • HGDF hat zwei Meldestellen-Beauftragte benannt. Diese sind Sandra Mau und Antje Friedrichsen, die beide über die notwendige Fachkunde verfügen. Die Meldestellen-Beauftragten sind bei der Ausübung der Tätigkeit unparteiisch, unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Zusätzlich sind sie zur Verschwiegenheit verpflichtet.

  • Bei Fragen bezüglich des Systems oder den Gesetzen wenden Sie sich bitte an
    Sandra Mau (sandra.mau@hgdf.de, 0461-90929-51) oder an
    Antje Friedrichsen (antje.friedrichsen@hgdf.de, 0461-90929-32).

Informationen zum Hinweisgeberportal nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

  • „Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nehmen Missstände oftmals als erste wahr und können durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber übernehmen Verantwortung für die Gesellschaft und verdienen daher Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen und sie davon abschrecken können.“  

    (https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Hinweisgeberschutz.html

    Dieser Schutz vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen wird im Hinweisgeber-schutzgesetz geregelt. Das Hinweisgeberschutzgesetzt ist die deutsche Umsetzung der sogenannten EU-Whistleblower-Richtlinie. Es wurde am 02. Juni 2023 im Bundestag verkündet und ist am 02. Juli 2023 in Kraft getreten. Das Hinweisgeberschutzgesetzt verpflichtet Unternehmen, sichere Kanäle für die Meldungen von Missständen einzurichten und verbietet jegliche Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen. 

  • Unter den Anwendungsbereich fallen nur Informationen über Verstöße im Zusammenhang mit der beruflichen und dienstlichen Tätigkeit. Hinweisgebende Personen können nur Meldungen zum Arbeitgeber oder zu Menschen und Unternehmen machen, mit denen sie beruflich zu tun haben.

    Verstöße im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes sind beispielsweise:

    • Straftatbestände, wie zum Beispiel Bestechung, Bedrohung, Korruption, Diebstahl, Beleidigung / Diskriminierung oder Körperverletzung 
    • Verletzungen von Vorschriften aus alltäglichen Bereichen wie dem Arbeitsschutz, dem Gesundheitsschutz oder dem Mindestlohngesetz 
    • Verstöße gegen Rechtsvorschriften wie Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Vorgaben zur Produktsicherheit, Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, Verbraucher- und Gesundheitsschutz, Regelungen im Bereich des Wettbewerbsrechts, Vorgaben zum Umweltschutz oder der IT-Sicherheit und des Datenschutzes 
  • Hinweisgeber sind Personen, die Informationen über Verstöße melden oder offenlegen. Der Anwendungsbereich umfasst alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen zu Verstößen erlangt haben, insbesondere:

    • Arbeitnehmer*innen (auch Arbeitnehmer*innen, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist) 
    • Auszubildende 
    • Praktikanten und Leiharbeitnehmer 
  • Verantwortlich für das Hinweisgeberportal, sogenannte Meldestellen-Beauftragte, sind Sandra Mau und Antje Friedrichsen. Diese verfügen über die notwendige Fachkunde zur Bearbeitung von Meldungen, bei gleichzeitiger Wahrung des Schutzes für die meldende Person. 

    Die Meldestellen-Beauftragten und eventuelle weitere Bearbeiter der Meldungen sind bei der Ausübung der Tätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden, außerdem unterliegen sie der Verschwiegenheit – insbesondere in Bezug auf personengebundene Informationen.

    1. Die hinweisgebende Person geht über den Link auf der HGDF Webseite in das Meldungsformular und trägt dort alle ihr vorliegenden Informationen zu dem Verstoß ein. Die abgegebene Meldung landet dadurch in einem geschützten System, auf welches nur die Meldestellen-Beauftragten Zugriff haben. 
    2. Anschließend wird die hinweisgebende Person gebeten, ein Passwort zu vergeben. Dieses dient der späteren Kontaktaufnahme durch die Bearbeiter. Mit diesem Passwort und der vom System vergebenen Fall-ID kann sich die hinweisgebende Person später in einem sicheren Postfach anmelden und in einem geschützten Umfeld mit den Bearbeitern des Falls kommunizieren. 
    3. Die Meldestellen-Beauftragten werden die Meldung entgegennehmen und dem Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen den Eingang der Meldung bestätigen. Anschließend wird die Meldung auf Stichhaltigkeit geprüft und der Sachverhalt – i. d. R. ohne Personenbezogene Informationen bei Bedarf an weitere zuständige Bearbeiter weitergeleitet, deren Unterstützung zur Aufklärung des Falles benötigt wird. Nach der Prüfung und der Klärung eventueller Rückfragen werden entsprechende Folgemaßnahmen in die Wege geleitet. Abschließend wird der Hinweisgeber innerhalb von drei Monaten über die Maßnahmen informiert. Die hinweisgebende Person sollte sich deshalb regelmäßig mit den Login-Daten ins Postfach einloggen und nachschauen, ob es Rückfragen von dem Bearbeiter oder Infos zum Bearbeitungsstand gibt. 
    4. Spätestens drei Jahre nach Abschluss der Meldung muss die Meldung mit allen dazugehörigen Informationen gelöscht werden. Nur in Ausnahmefällen, wenn der Vorfall zum Beispiel an eine Behörde zur Bearbeitung weitergeleitet wurde, kann die Löschfrist verlängert werden. 

    Wichtig: Während der gesamten Bearbeitung wird die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person gewährt. Gleichzeitig wird auch die Identität eventuell durch die Meldung betroffener Personen vertraulich behandelt.

    Hinweis: Die Kommunikation zwischen der hinweisgebenden Person und dem Bearbeiter ist für die Bearbeitung der Meldung sehr wichtig, denn nur so können Rückfragen und weitere Hinweise oder Informationen in einem sicheren Umfeld ausgetauscht werden. Bei Bedarf und bei Einwilligung der hinweisgebenden Person kann auch ein persönliches Gespräch mit den Bearbeitern stattfinden.

    Zum Meldungsformular

    • Eine interne Untersuchung bei der jeweiligen Organisationseinheit sowie die Kontaktaufnahme mit betroffenen Personen und Arbeitseinheiten. 
    • Die hinweisgebende Person kann an eine andere zuständige Stelle verwiesen werden. 
    • Das Verfahren kann aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abgeschlossen werden. 
    • Das Verfahren kann, zwecks weiterer Untersuchungen an eine bei HGDF für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder eine zuständige Behörde, abgegeben werden.
  • Hinweisgeber genießen Haftungsprivilegien und sind somit nicht zum Schadensersatz verpflichtet, sofern das Unternehmen aufgrund des Hinweises Schaden nimmt. Zusätzlich genießen Hinweisgeber umfangreichen Schutz, dazu gehören:

    • Sämtliche Straf- und Vergeltungsmaßnahmen („Repressalien“) gegenüber dem Hinweisgeber sind untersagt, dazu zählen unter anderem das Verbot von Suspendierung, Kündigung, Herabstufung oder Versagung von Beförderung, Gehaltskürzung, Nötigung, Einschüchterung, Mobbing und Diskriminierung. Zusätzlich ist die Nichtverlängerung befristeter Arbeitsverträge, Rufschädigung oder Schädigung in den sozialen Medien, der Entzug einer Lizenz oder Genehmigung oder eine negative Leistungsbeurteilung unzulässig. 
    • Das Hinweisgeberschutzgesetz enthält dabei eine Beweislastumkehr zugunsten der geschützten Person. Der Arbeitgeber muss den (abweichenden) Grund für eine vermeintliche Benachteiligung darlegen und ggf. beweisen, wenn die Benachteiligung nach der Meldung erfolgt. Die Beweislastumkehr gilt aber mit der Einschränkung, dass der Hinweisgeber selbst aktiv werden und geltend machen muss, dass er die Benachteiligung infolge der Meldung erlitten hat.
    • Hinweisgeber, die sich Repressalien ausgesetzt sehen, haben Zugang zu Rechtsmitteln, wie beispielsweise einer anwaltlichen Unterstützung.

    Ausnahme: Ein Schutz für Hinweisgeber besteht nicht, wenn es sich um eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Falschmeldung handelt. In solchen Fällen ist der Hinweisgeber sogar zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet.

  • Zusätzlich zu dem Hinweisgeberportal der HGDF Familienholding GmbH & Co. KG stehen dem Hinweisgeber auch verschiedene externe Meldestellen zur Verfügung. 

    • Als zentrale externe Meldestelle fungiert, außer in einigen ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen, eine beim Bundesamt für Justiz (BfJ) dafür errichtete und organisatorisch vom übrigen Zuständigkeitsbereich des BfJ getrennte Stelle. 
    • Zusätzlich gibt es bei den Ländern eingerichtete Meldestellen, die die Landesverwaltung und die jeweilige Kommunalverwaltung betreffen. 
    • Zudem haben die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und das Bundeskartellamt (BKartA) externe Meldestellen für bestimmte, dem Aufgabenbereich dieser Behörden zuzurechnende Verstöße eingerichtet.

    Das interne Hinweisgeberportal bietet gegenüber den externen Meldestellen den Vorteil der schnelleren Bearbeitung und Lösung des Missstands, denn der Umweg über eine externe Meldestelle führt zu einer zeitlichen Verzögerung.

    Die Privilegien (rechtliche Unterstützung, vertrauliche Behandlung sowie Schutz Repressalien) stehen der hinweisgebenden Person unabhängig von der gewählten Meldestelle zu. 

  • Bei Fragen bezüglich des Systems oder den Gesetzen wenden Sie sich bitte an
    Sandra Mau (sandra.mau@hgdf.de, 0461-90929-51) oder an
    Antje Friedrichsen (antje.friedrichsen@hgdf.de, 0461-90929-32).

  • Ausführliche Informationen gibt es beispielsweise hier: 

Downloads

Grundsatzerklärung zum LkSG
55 KB — PDF

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Code of Conduct
72 KB — PDF

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Supplier Code of Conduct
107 KB — PDF

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Kontakt

Sandra Mau

Menschenrechts- und Meldestellenbeauftragte HGDF

+49 461 9092951

Antje Friedrichsen

Menschenrechts- und Meldestellenbeauftragte HGDF

+49 461 9092932

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